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Fachartikel • Obligatorisches Recht • Lesezeit: ca. 6 Min.

Grundsätze des Obligationenrechts in der Praxis: Gewissenhaftigkeit, Fairness und die Grenzen der Vertragsfreiheit

Im Zentrum jedes Vertragsverhältnisses stehen die fundamentalen Prinzipien des Obligationenrechts: Vertragsfreiheit, Gleichheit der Parteien, Gewissenhaftigkeit und Fairness, Verbot des Rechtsmissbrauchs sowie die Pflicht zur Zusammenarbeit und sorgfältigen Handlungsweise. Diese Prinzipien sind nicht bloß juristische Formulierungen, sondern konkrete Verhaltensnormen, die Rechtsgeschäfte prägen und das Vertrauen zwischen den Beteiligten schützen.


1) Vertragsfreiheit und ihre Grenzen

Gemäß Art. 2 ZOO können die Parteien ihre Obligationenverhältnisse nach Belieben regeln, dürfen dabei aber nicht gegen die Verfassung, zwingende Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen. In der Praxis bedeutet dies, dass kreative Lösungen und individuelle Vertragsklauseln zulässig sind – solange sie die öffentliche Ordnung, die Gleichbehandlung und ein Mindestmaß an Fairness im Rechtsverkehr nicht gefährden (Art. 3 und 4).


2) Treu und Glauben: Ein Grundsatz, der Verträge zusammenhält

Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 4) bindet die Vertragsparteien sowohl beim Abschluss als auch bei der Erfüllung eines Vertrages. Niemand darf ein Recht geltend machen, das dem Zweck, zu dem es gewährt wurde, widerspricht (Verbot des Rechtsmissbrauchs – Art. 6), noch darf er die andere Partei bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung behindern (Art. 10 Abs. 3).
Rechtsprechung: Wenn eine Empfangsbestätigung nicht das ist, was sie zu sein scheint
Das Handelsgericht Rijeka (P-247/2019-9) entschied über den Versuch, von einer Grundschule die Zahlung für Produkte einzutreiben. Ein Firmenvertreter erschien unangemeldet in der Schule, hinterließ ein kostenloses Probeexemplar eines gedruckten Verzeichnisses und gab ein Formular zur Unterschrift mit der Erklärung, es handele sich lediglich um eine Empfangsbestätigung. Später versuchte das Unternehmen, dieses Dokument als Kaufvertrag vorzulegen und die Produkte in Rechnung zu stellen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein solches Verhalten gegen den Grundsatz der Gewissenhaftigkeit und Ehrlichkeit sowie gegen die im zwingenden Recht geforderten moralischen Kriterien verstieß – und entschied zugunsten der Schule.


3) Pflicht zur Zusammenarbeit und Sorgfaltspflicht eines guten Berufsangehörigen

Art. 5 begründet eine Pflicht zur Zusammenarbeit für die ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen; Art. 10 fordert die Sorgfalt eines guten Kaufmanns (oder eines guten Gastgebers) und für Angehörige freier Berufe „erhöhte Sorgfalt“ gemäß den Berufsregeln. Klare Kommunikation, rechtzeitige Informationsweitergabe und die Vermeidung mehrdeutiger Handlungen minimieren das Streitrisiko.


4) Gleichwertigkeit der Leistungen und dispositiv geltender Regeln

Bei Zahlungsverträgen gilt der Grundsatz der Gleichwertigkeit gegenseitiger Leistungen (Art. 7). Viele Bestimmungen des Gesetzes sind dispositiv (Art. 11) – die Parteien können sie anpassen, aber nicht zwingende Vorschriften oder die Moral umgehen. Im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten spielen vereinbarte Handelsbräuche und etablierte Gepflogenheiten eine wichtige Rolle (Art. 12).


Praktische Hinweise

  • Die Titel von Dokumenten müssen dem Inhalt entsprechen. Unterschreiben Sie keine Bestätigungen, die eine Kaufverpflichtung enthalten.
  • Fügen Sie Klauseln zu Zweck und Transparenz hinzu – z. B. schließen Sie eine Zahlung ausdrücklich aus, wenn es sich um eine Demonstration handelt.
  • Für Fachleute: Dokumentieren Sie alle Handlungen und Entscheidungen (die Sorgfalt eines guten Fachmanns).
  • Wenn Sie Zweifel haben, lassen Sie sich vor der Unterzeichnung rechtlich beraten.